Evakuierung Fluchtwegpläne

In von Katastrophen besonders gefährdeten Gegenden (z.B. in dem vom Vulkan Vesuv bedrohten Neapel) gibt es Fluchtwegpläne, Evakuierungsspläne, die eine rechtzeitige und zuverlässige Evakuierung ermöglichen und Panik vermeiden sollen. Sie sind oft Teile von Alarmplänen oder Katastrophenschutzplänen. Für Erdbeben und Vulkanausbrüche gibt es bisher noch keine zuverlässigen Frühwarnsysteme. Simulationen, Fluchtpläne und Evakuierungsübungen (Probealarme) sind Methoden, eine mögliche Evakuierung vorzubereiten. Ebenso wichtig sind natürlich Fluchtwegpläne in grössen Gebäuden, Fussballarenen, Eishockey Stadien, Hotels, Einkaufszentren und natürlich allgemeine Gewerbebauten. Evakuierungspläne behandeln den Ablauf, sind also Teil des vorbeugenden, organisatorischen (nichtbaulichen, operationalen) Brandschutzes. Fluchtpläne zu erstellen, ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe, es muss immer im Hintergrund die Vorschriften VKF geachtet werden. Fluchtwegpläne erleichtern eine Evakuierung.

Wann begann man mit Evakuierungsplänen

Anfang des 19. Jahrhunderts hatten auf dem Land bei ausbrechendem Brand sofort bestimmte Einwohner die Feuerspritze zu holen. Nicht jedes Dorf besaß eine solche. Ein Feuerläufer hatte erforderlichenfalls eine weitere Löschpumpe anzufordern. In vielen Ortschaften des Herzogtums Nassau hatten bei Wahrnehmung eines Brandes der Lehrer des Ortes Sturm zu läuten, der Ausschusstambour (Trommler) Alarm zu schlagen. Der Ausschussfähnrich musste durch den Ausschuss (eine etwas militärisch ausgebildete Wachmannschaft) alle Ausgänge des Ortes besetzen lassen, um niemand außer Feuerläufern und den zum Herbeiholen der Spritze Beorderten während des Brandes hinauszulassen. Alle arbeitsfähigen Einwohner hatten mit gefülltem Eimer zur Brandstelle zu eilen und sich in doppelter Reihe zur nächsten Wasserentnahmestelle aufzustellen. „Durch die Hände lange Kette um die Wette flog der Eimer.“ Wer Bescheid weiss, kann  Fluchtwegpläne lesen.

Nach ausdrücklichem Befehle der Obrigkeit war darauf zu achten, „dass die mit ihrem Lamentieren nur Konfusion machenden Weibsleute in die Reihen gebracht werden“. Gehorsamsverweigerung dem Kommando gegenüber, unerlaubtes Entfernen von der Brandstätte oder absichtliches Beschädigen der Löschgeräte wurde mit empfindlicher Leibesstrafe geahndet. Die vom Brandorte geretteten Sachen wurden an einem feuersicheren Orte von Mannschaften des Ausschusses scharf bewacht. Wer versuchte, in dem Wirrwarr zu stehlen, wurde im Betretungsfalle von der Wache gebunden, bei den Sachen niedergelegt, um nach dem gelöschten Brande sofort Bestrafung zu empfangen. Doch für den, der sich in dem Rettungswerke durch Eifer, Mut und Unerschrockenheit besonders auszeichnete, war eine Belohnung bis zu vier Talern ausgesetzt.

Fluchtwegpläne sind unbedingt nötig um das Personal zu informieren.

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